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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Marc Angerstein GmbH (Agentur)
Stand: August 2004
§ 1
Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit den Kunden der Agentur gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen des Kunden bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 2
Die Agentur arbeitet als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht, entsprechend der Auftrags- und Terminsvorgaben des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
§ 3
1. Bei der Auftragsdurchführung wird die Agentur sich nach Möglichkeit hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Kunden abstimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorlegen. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
2. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.
3. Werden von der Agentur im Zuge der Auftragsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.
§ 4
1. Angebote der Agentur sind freibleibend.
2. Terminfristen gelten vorbehaltlich bei der Agentur aus der jeweils eigenen Bezugsquelle eintretendem richtigen und rechtzeitigen Produkteingang, es sei denn, dass die Agentur verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3. Sämtliche Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von der Agentur schriftlich zugesagt worden sind. Ist der Kunde Vollkaufmann, so verstehen sich ausgehandelte Preise jeweils netto nebst in der Rechnung noch hinzukommender jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Die in den Katalogen, Prospekten oder sonstigen Preislisten angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlage; Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten.
4. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
5. Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.
6. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten des Kunden.
7. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.
8. Von der Agentur bereitgestellte Ware ist innerhalb von zwei Wochen abzuholen bzw. abzurufen. Für die darüber hinausgehende Lagerzeit ist die Agentur berechtigt, Lagerkosten in üblicher Höhe in Rechnung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware innerhalb der Geschäftszeiten in angemessener Zeit abzuholen. Schon an den Kunden übereignete und von ihm nicht bis spätestens vier Wochen danach abgeholte bzw. abgerufene Ware wird damit ohne weiteres dann wieder Eigentum der Agentur und kann von der Agentur an einen anderen Kunden veräußert werden. Ansonsten bleiben die beiderseitigen Vertragsbeziehungen davon unberührt.
9. Bei nicht durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursachtem Leistungsverzug oder Leistungsunmöglichkeit auf Seiten der Agentur sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Die Haftung ist im kaufmännischem Verkehr auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
10. Wird die Vertragserfüllung beeinträchtigt durch bei der Agentur oder der jeweiligen Warenbezugsquelle der Agentur eingetretene überraschende bzw. außergewöhnliche Umstände, die trotz angemessener Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z.B. Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe), so ist die Agentur auch innerhalb eines Lieferverzuges berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten.
§ 5
1. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
2. Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungstreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
3. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderen Vereinbarungen übernommen.
4. Der Werbungstreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
5. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückgegeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungstreibende.
6. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungstreibenden hinzuweisen.
§ 6
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung der Agentur. Dadurch herbeigeführte Spesen und Diskontbelastungen und alle damit verbundenen sonstigen Kosten trägt der Kunde.
2. Die Agentur liefert - vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz nach Wunsch des Kunden gegen Rechnung oder gegen Nachnahme. Es bleibt der Agentur in allen übrigen Fällen vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme, Teilvorauskasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden.
3. Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungstreibenden rein netto fällig.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Agentur berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in der Höhe zu verlangen, wie es den jeweils von der Agentur selbst zu zahlenden Kreditkosten entspricht, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes. Sowohl dem Kunden als auch der Agentur bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren oder einen höheren Schaden nachzuweisen.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist die Agentur berechtigt, alle gestundeten oder sonst offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erst nach von dem Kunden her geschehener Regulierung hat er Anspruch auf Rückgabe der etwa von der Agentur erfüllungshalber hereingenommenen Schecks oder Wechsel, während die Agentur bis dahin auch zur alternativen Geltendmachung der jeweiligen Scheck- oder Wechselforderung berechtigt bleibt.
6. Fakturierungen der Agentur gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fakturierungsdatum schriftlich von dem Kunden widersprochen worden ist und die Agentur bei Fakturierungsstellung auf die Bedeutung des Fristablaufes hingewiesen hat. Bei vereinbarungsgemäßen oder nach der Betriebssituation der Agentur (z.B. Transportkapazität oder teilweise nicht vorhandener eigener Bevorratung) nur möglichen Teillieferung kann die Agentur über jede einzelne Teillieferung entsprechend Fakturierung an den Kunden erteilen, und braucht, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung entgegensteht, erst dann weiterzuliefern, wenn von dem Kunden dessen Zahlung der zuvor erteilten einen oder mehreren Fakturierungen eingegangen ist.
7. Zurückbehaltungsrechte der Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit solche Gegenforderungen von der Agentur unstreitig und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7
1. Offensichtliche Mängel sind spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Für Kaufleute gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht die Regeln des § 377 HGB. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 434 BGB bestehen nur dann, wenn eine ausdrückliche Kennzeichnung als zugesicherte Eigenschaft schriftlich erfolgt ist. Eine Bezugnahme auf DIN- oder europäische Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch die Agentur erfolgte Zusicherung entsprechender Eigenschaften dar.
2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Agentur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erteilung einer Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht die Agentur oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben.
4. Erkennt der Kunde bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen oder der Agentur unverzüglich eine Mitteilung zu machen, dass die Annahme wegen der beschädigten Verpackung unter Vorbehalt geschieht.
5. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen der Agentur innerhalb von 3 Tagen schriftlich (dort eingehend) gemeldet werden.
6. Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlungen verjähren einheitlich nach § 852 BGB mit Ausnahme von Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung, für die die Verjährungsfrist des § 438 BGB gilt.
§ 8
1. Bei Sonderanfertigungen besteht im Falle von Fehlmengen, die sich in zumutbarem Rahmen halten, kein Anspruch auf Nachlieferung; die Fehlmenge bleibt in diesem Fall unberechnet.
2. Anfallende geringere Mehrmengen werden im Falle von Sonderanfertigungen mitgeliefert und mit in Rechnung gestellt, soweit sich die Lieferungstoleranzen in zumutbarem Rahmen halten.
3. Lieferungstoleranzen halten sich in zumutbarem Rahmen, sofern sie 10% nicht überschreiten und ihre Ursache in produktionstechnischen Gegebenheiten haben.
§ 9
Die Agentur behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus dem Liefervertrag und, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Kunde ist nur befugt, im ordentlichen Geschäftsgang über die gekaufte Ware zu verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offenstehen oder die Waren noch nicht geliefert worden sind.
§ 10
1. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen wird Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten gespeichert werden.
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